Zwänge in Parteien und für Beamte
2\. ) Politiker können für ihr Handeln und oder die Wirkung ihre Entscheidungen nicht haftbar gemacht werden. Es droht also nie eine Strafe, wenn man feststellen würde, dass die eingesetzten Gelder nicht den beabsichtigen Zweck erfüllt haben. Es droht maximal ein negativer Befund des Landesrechnungshofes.