Alte Ausgaben 12. Juni 2026
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß auf eine Beschwerde der Vorsteher des hiesigen Schlachteramtes die Herren Ressort-Minister unter dem 9. d. Mts. entschieden haben, daß es nicht zulässig sei, den Fleischbeschauern eine ausschließliche Gewerbe-Berechtigung für einen gewissen Bezirk zu ertheilen, mithin die Beschwerde als begründet erachtet werden müsse.