Alte Ausgaben 14. März 2026
Die Königliche Landdrostei zu Hildesheim hat die dortige Polizei angewiesen, für die Zukunft für eine sorgfältige Beobachtung der noch jetzt in Kraft stehenden und für die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage für durchaus zweckmäßig zu erachtenden Vorschrift unter 1. 2 der Sabbathsordnung vom 25. Januar 1822 zu sorgen. Dahin gehört namentlich, daß während des vor- und nachmittägigen Hauptgottesdienstes an den Sonn- und Festtagen in den Wirthshäusern, Restaurationen u.