Alte Ausgaben 4. September 2025
Kinder ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses, welche nicht zu Hause oder privatim den erforderlichen Unterricht empfangen, sind, falls nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, worüber den Kreis-Schulinspectoren die Entscheidung zusteht, mit Vollendung des fünften, resp. in Dorfschaften, welche über eine Viertelstunde vom Schulorte entfernt sind, des sechsten, oder in zerstreut liegenden Ortschaften des siebenten Lebensjahres in die öffentliche Schule zu schicken. Die Schulpflicht dauert bis zum Entlassungstermine nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre, event.