Alte Ausgaben 8. August 2025
Es ist wiederholt zur Sprache gekommen, daß Lehrer, namentlich auf dem Lande, häufig Agenturen, Handelsgeschäfte und ähnliche Nebenbeschäftigungen übernehmen, ohne zuvor die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, also der Bezirksregierung resp. Landdrostei, dazu eingeholt und erhalten zu haben. Ohne diese Genehmigung ist aber jede auf Erwerb gerichtete außeramtliche Thätigkeit, mit Ausnahme des Ackerbaues auf zur Schule gehörigen Grundstücken, der Seidenraupen- und der Bienenzucht, den Lehrern ausdrücklich untersagt und eventuell selbst mit Dienstentlassung bedroht. 8\.