Rat übersieht Rechtsgrundlage

Im Bundesnaturschutzgesetz Niedersachsen steht in Paragraf 44 Absatz 1 „(... ) verbietet es, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (... ). Verboten sind nicht nur mutwillig, ohne vernünftigen Grund, absichtlich, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Schädigungen (...

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