Alte Ausgaben 9. November 2024
Mehrfach veranlaßte Prüfungen der zinnernen Flüssigkeitsmaaße haben ergeben, daß die Vorschrift der Aichordnung vom 6. Mai 1871, welche lautet: „Flüssigkeitsmaaße aus Zinn dürfen in ihrer Masse nicht weniger als fünf Sechstheile reines Zinn enthalten; auf denselben muß der Name und Wohnort des Verfertigers angegeben sein“, sehr häufig unbeachtet bleibt. Es haben sich sogar Gemäße vorgefunden, welche mehr als 40 pCt. Blei enthielten.