Alte Ausgaben 22. Oktober 2024
Nach § 29 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes vom 9. März 1874 muß das Aufgebot, welches nach § 27 der Schließung der Ehe vor dem Standesbeamten vorangehen soll, bekannt gemacht werden in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz bezw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bezw. gehabt haben.