Alte Ausgaben 24. August 2024

Es ist in der Presse vielfach das Verlangen ausgesprochen worden, daß dem Gesetze wegen Beurkundung des Personenstandes eine allgemeine Instruction zur Ausführung desselben folgen sollte. Zum Theil ist diesem Verlangen schon genügt, indem den Standesbeamten Schemate zugegangen sind, welche sich auf alle denkbaren Verhältnisse beziehen. Eine allgemeine Instruction kann aber schon aus dem Grunde nicht erlassen werden, weil dieselbe sich auf wirklich zweifelhafte Bestimmungen des Gesetzes beziehen mußte, hinsichtlich dieser aber nicht einzelne Verwaltungsbehörden einschreiten können, da sie nur der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes unterliegen. 24\.

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