Alte Ausgaben 9. April 2024

Bei Besetzung der vacanten Stellen in den Damenstiftern soll auf ausdrückliche Bestimmung des Königs die Dürftigkeit und Würdigkeit der Bewerberinnen maßgebend sein. Auch sollen sich die Stiftsdamen mehr als bisher eine gemeinnützige Thätigkeit angelegen sein lassen. Diese Gesichtspunkte sollen in Zukunft für die Ausübung des landesherrlichen Patronats entscheidend sein. 9\.

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