Alte Ausgaben 27. März 2024
Die Landbriefbestellung soll an Sonntagen, am Charfreitage, am Himmelfahrtstage, am Bußtage und am ersten Weihnachtstage gänzlich ruhen, doch müssen die mit dem Verlangen der Expreßbestellung versehenen Briefe u. s. w. , gleichviel, ob sie nach dem Orts- oder Landbestellbezirke gerichtet sind, stets sofort abgetragen werden.