Alte Ausgaben 7. März 2024

Das nunmehr von beiden Häusern des Landtages genehmigte Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung enthält (besonders in letzterer Beziehung) folgende hauptsächliche Bestimmungen: Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register. In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des Standesbeamten von dem Bürgermeister wahrzunehmen. 7\. März 1899 Wichtig für Miether und Vermiether ist die Bestimmung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach dem Vermiether das Recht gegeben ist, ohne Anrufung des Gerichts, wenn der Miether am Fälligkeitstage nicht zahlt, die Möbel desselben, soweit dies zur Deckung der Schuld und der Kosten nothwendig ist, öffentlich versteigern zu lassen; jedoch nicht sofort, sondern erst nach vorangegangener einmaliger Androhung.

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