Baumschutz: Fällgenehmigung nicht vergessen

Die Zeit des Baumrückschnitts steht an, seit 1. Oktober bis Anfang März gibt es auch keine Einschränkungen durch das Naturschutzrecht. Doch Vorsicht: Wenn eine Baumschutzverordnung oder eine Baumschutzsatzung existiert, ist für den Rückschnitt oder die Fällung eines geschützten Baumes eine Ausnahme- und Befreiungsgenehmigung erforderlich. Auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Bayreuth weist Haus & Grund Soltau hin: Befreiungen vom Baumschutz sind nicht möglich bei typischen Belastungen, die von Bäumen ausgehen, wie zum Beispiel starke Verunreinigungen durch Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot.

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