Alte Ausgaben 15. August 2023

Haus oder auf sonst geeignete Weise fordersamst bekannt zu machen. ⁣15. August 1898 Die Brinkbesitzer und Anbauer eines Ortes haben einst von ihrer Gemeinde die Erlaubniß erhalten, auf ihrem Eigenthum sich anbauen zu dürfen, ohne eigentliche Reihewohner oder stimmfähige Mitglieder der Gemeinde zu sein. Sie leisteten die Hälfte des Köthnerdienstes, ihre Dienstpflicht konnte auch durch Frauen oder Dienstjungen bestellt werden.

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