Alte Ausgaben 20. Juli 2023
Schweine von den vom Amte beeidigten Fleischbeschauern bei 10 Thlr. Strafe auf Trichinen und Finnen untersucht werden müssen, und frisches Schweinefleisch von anderen Orten nur mit zuverlässigen Untersuchungsbescheinigungen eingeführt werden dürfen. 20. Juli 1898 Die Schweine sollen mindestens alle 3 – 4 Tage, wo möglich täglich (auch zur Winterszeit) einige Stunden frei herumlaufen können.