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Ab Montag, 1. März, gibt es zumindest in einem Bereich für die Menschen im Corona-Lockdown einen Lichtblick: Denn dann dürfen die Friseure wieder ihrem Handwerk nachgehen. Sie reihen sich damit ein in eine ganze Reihe von Betrieben und Einrichtungen, die von der Schließungsverfügung nicht betroffen sind, wie der Lebensmittelhandel, die Wochenmärkte, die Reformhäuser, Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen und Waschanlagen, Kraftfahrzeug- oder Fahrradwerkstätten, Banken, Poststellen, Reinigungen, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Großhandel und Baumärkte für gewerbliche Kunden, Brenn- und Heizstoffhandel sowie Brief- und Versandhandel und Telefonshops.

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