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Durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze und zur Flexibilisierung von Straßenausbaubeiträgen vom 24. Oktober 2019 wurde ein neuer Paragraf 6b ins Kommunalabgabengesetz eingefügt. Dieser erlaubt, dass Kommunen per Satzung regeln, nur einen Teil des Ausbauaufwands für die Bemessung der Beiträge zugrundezulegen. Außerdem sind tiefenmäßige Begrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen in diesen Satzungen zulässig.

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