Augen auf beim Urlaubsgeld

Es gibt keinen generellen Rechtsanspruch für abhängig Beschäftigte gegen ihre Arbeitgeber auf die Zahlung von Urlaubsgeld. Aber im Hotel- und Gastgewerbe sowie in der Lebensmittelindustrie hat die Gewerkschaft die Sonderzahlung nach einjähriger Betriebszugehörigkeit durch Tarifverträge fest geregelt, erklärt Steffen Lübbert, Geschäftsführer der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) in der Region Lüneburg. Die NGG Lüneburg kritisiert, dass trotzdem Tausende Beschäftigte in der Region beim Urlaubsgeld leer ausgehen. Und zwar vor allem diejenigen, die jeden zusätzlichen Euro besonders gut gebrauchen können Azubis, Minijobber und Teilzeit-Kräfte , so Lübbert.

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