Landesregierung: Landkreis ist für Kadaver zuständig

Das wilde Entsorgen von Wildresten und die Empörung des Jagdpächters darüber wirft die Frage nach der rechtlichen Bewertung auf. Eine Straftat ist das zumindet nicht, soweit von dem Kadaver keine gemeingefährliche Krankheit ausgeht. Auch Europarecht greift nicht. Zwar schreibt die EU-Verordnung 1069/2009 Metzgereien und Zerlegebetrieben zur Vorbeugung gegen Tierseuchen die Entsorgung durch Fachbetriebe vor, erlegtes Wild wird von der Norm aber nicht erfasst.

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