<01_Ueberschrift>Lagerung von Schnee auf Anliegergrundstück zumutbar</01_Ueberschrift>

bz Soltau. Der Winterdienst ist auf die Eigentümer der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Daran erinnert die Stadt Soltau in einer Pressemitteilung. Die Winterdienstpflicht obliegt auch den Eigentümern der sogenannten Hinterliegergrundstücke für die diese Grundstücke erschließenden öffentlichen Wege.

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