Blick zurueck-heute
Alle Handwerkslehrlinge in hiesiger Stadt sind zum regelmäßigen Besuche der hiesigen Gewerbeschule verpflichtet und dürfen dieselbe ohne genügende Entschuldigung nicht versäumen. Die Handwerksmeister müssen binnen acht Tagen nach der Aufnahme eines Lehrlings davon dem Vorstande der Gewerbeschule Anzeige machen und dürfen ihre Lehrlinge von dem Besuche dieser Schule nicht abhalten. 3. August 1890 K Bremen.