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Ohne geschriebene Gesetze wurden lange Jahrhunderte hindurch die Rechtszustände gewahrt. Das berichtet Dr. Kurt Heckscher in seiner 1938 erschienenen Heidmärker Volkskunde. Der Hof wurde als Familienbesitz betrachtet, dessen Verwaltung beim Todes des Bauern nach dem Ältestenerbrecht auf den erstgeborenen Sohn überging, während dessen jüngere Brüder als Hofstolten auf dem Hof verblieben, um die Schäferei oder Imkerei zu übernehmen oder dem Hof als Knecht zu dienen.

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