Scharrl, 12. Teil

Eine notwendige Bedingung für den Verkauf einer Hofstelle war normalerweise die vorherige Ablösung der grundherrlichen Lasten. Bei dem beabsichtigten Verkauf an die Forstverwaltung im Königlichen Finanzministerium wäre dies nicht nötig gewesen, denn beide Scharrler Stellen waren Herren-Meier . Grundherr war der Landesherr, er wäre also zugleich der Käufer gewesen. Nun aber, nachdem der Kauf nicht zustande gekommen war, mussten die Meier-Gefälle doch noch abgelöst werden.

Orte

Organisationen

Themen