Gericht Misshandlung Infobox
Für die Misshandlung Schutzbefohlener sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. Als Schutzbefohlene gelten Kinder unter 18 Jahren, aber auch eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht, seinem Hausstand angehört oder oder ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist. Die Polizei verzeichnet im Heidekreis im Jahr um die acht Anzeigen wegen Kindesmisshandlung. Eine Kindesmisshandlung dürfen auch die behandelnden Ärzte anzeigen, ihre Schweigepflicht steht dem nicht entgegen.