HScharammBenehmen_18_Lehrer/Sc
Wir wollen hier nicht von den öffentlichen Lehranstalten und das durch sie bedingte Verhältnis des Lehrers zum Schüler sprechen, weil dieses durch die Schulgesetze vollständig klargestellt ist, sondern wir wenden unsere Aufmerksamkeit den Fällen privater Lehrthätigkeit zu. Welche Gründe uns bestimmen, die Kraft eines Lehrers für uns allein zu beanspruchen, ist hier gleichgültig. Nur dürfen wir nie vergessen, daß man demselben zwar seine Zeit, niemals aber die aufgewandte Mühe und das rege Interesse, welches er an der Förderung des Schülers nimmt, bezahlen kann: diese Schuld läßt sich nur durch Dankbarkeit ausgleichen. Vor Beginn der Unterhandlungen ziehe man genaue Erkundigungen über den Lehrer ein.