Vorsicht bei der Übernahme von Mietverhältnissen – Vergünstigungen im Mietvertrag gelten weiter
Die Rechte des Mieters sind gut geschützt dies ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz: hier heißt es, die Wohnung ist unverletzlich. Über diesen gesetzlichen Schutz hinaus kommen auch noch vertragliche Regelungen zum Schutz des Mieters in Betracht. So können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass auf Mieterhöhungen für einen bestimmten Zeitraum verzichtet wird oder der Vermieter teilweise auf die Miete verzichtet, wenn der Mieter Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durchführt. Wie aber sieht es aus, wenn der Vermieter seine Kündigungsrechte im Mietvertrag eingeschränkt hat und dann ein neuer Vermieter in den Vertrag eintritt?