Keine Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Bundesgerichtshof hatte am 24. 01. 2014 (V ZR 48/13) darüber zu entscheiden, ob die Anbringung einer Mobilfunkanlage (hier auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage) eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 i.