Mietwohnungen nicht eigenmächtig verschönern
Bei baulichen Veränderungen, wie etwa dem Einbau eines Bades, sei grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich, sagt Kroner. Werde die Zustimmung nicht eingeholt, könne das zur Kündigung führen. Änderungen an der Einrichtungen, wie etwa der Einbauküche, dürfe der Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen. Beim Auszug muß der Mieter jedoch die Einbauten wieder entfernen, wenn der Wohnungseigentümer das verlange.