GJ Betriebliche Gesundheitsvor

psg. Arbeitgeber können für jeden Arbeitnehmer künftig jährlich bis zu 500 Euro für die individuelle oder betriebliche Gesundheitsförderung ausgeben, ohne dass die Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil als Einkommen versteuern müssen. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen allerdings nach Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20a des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) genügen und damit den Qualitätskriterien der gesetzlichen Krankenkassen für Selbsthilfe, Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen.

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