Barki_Seltsame Formen der Zahl
Schon im Jahr 1788 wunderte sich der Jurist Beste, welche altertümlichen Rituale in der Heide noch praktiziert wurden, wenn der Zehnte als Pacht- oder Kirchengeld bezahlt werden mußte. Der Einwohner W. aus Ostenholz kann [ ] von den Eingesessenen zu Oehningen als seinen Zehntpflichtigen verlangen: Daß sie ihm den Zins, welchen sie ihm statt des Zehntens in Natur mit 3 Reichsthalern 18 guten Groschen und 10 guten Groschen bezahlen müssen, am Tage Ulrici vor Sonnenaufgang, entweder selbst oder seinem hierzu Bevollmächtigten, in einem neuen Geldbeutel [ ] in Crusen Hause zu Dorfmark entrichten. Falls er aber nicht selbst noch sein Bevollmächtigter um die Zeit da und Crusen Haus zu Dorfmark auch nicht mehr vorhanden seyn sollte, sind sie gehalten, dies Geld nebst dem neuen Beutel zur Conservation [Erhaltung] ihrer Freyheit alsdann an einen Pfahl auf dem Kirchhofe zu Dorfmark zu binden.